Satzung
stand 2014
§ 1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Kulturfreunde Bayreuth e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Bayreuth.
§ 2 Zweck:
1. Der Verein hat die Aufgabe, das kulturelle, insbesondere künstlerische Leben in der Stadt Bayreuth durch Veranstaltungen zu fördern und zu beleben und das Interesse hierfür in möglichst breiten Schichten der Bevölkerung der Stadt und ihrer Umgebung zu wecken und anzuregen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausrichtung musikalischer Veranstaltungen und literarischer Vorträge.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
§ 3 Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personenmehrheiten und juristische Personen werden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Mitgliedschaft zum Verein Ist nicht auf Personen beschränkt, die Bewohner der Stadt Bayreuth sind oder ihren Sitz In Bayreuth haben.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Über die Mitgliedschaft erhält das Mitglied zusammen mit der Beitragsquittung einen Mitgliedsausweis ausgehändigt.
Die Mitgliedschaft endet:
· Durch Tod.
· Durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds, die jedoch erst zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam wird, wobei die Austrittserklärung dem Verein zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein muss.
· Durch förmliche Ausschlusserklärung des Vorstandes, der das betreffende Mitglied vorher anhören muss:
a) Wegen schwerwiegenden unehrenhaften Verhaltens.
b) Bei Verlust der Geschäftsfähigkeit.
c) Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
d) Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages innerhalb von 3 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
Darüber hinaus ist der Ausschluss insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen und dem Zweck des Vereins in erheblichem Maße geschadet hat. Gegen diesen Beschluss kann Innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden, die zu diesem Zweck vom Vorstand einzuberufen ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.
Soweit schriftliche Mitteilungen an Mitglieder veranlasst sind, genügt deren Adressierung
a) an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift
b) an das bei Personenmehrheiten und Familienmitgliedschaften in der Anschrift zuerst benannte Mitglied.
§ 4 Beiträge:
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt je nach Art der Mitgliedschaft die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages. Die Jahresbeiträge werden zum 1. Februar eines jeden Geschäftsjahres fällig, bei Neueintretenden binnen ein Monats seit Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
Satzungsänderung am 06.05.2014
4 (neu)
I.
Gem. § 3 der Satzung können Mitglieder des Vereins Einzelpersonen, Personenmehrheiten und juristische Personen werden. Die Mitglieder haben gem. § 4 der Satzung Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Der Jahres-Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder sowie der Mitgliedsbeitrag für Firmenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Wird eine Einzelperson Mitglied und beabsichtigt sie, die Mitgliedschaft zur Förderung ihres gewerblichen Unternehmens oder ihrer freiberuflichen Praxis einzusetzen, so ist sie ein Firmenmitglied. Personenmehrheiten und juristische Personen sind Firmenmitglieder, wenn sie einen Gewerbebetrieb betreiben oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, ansonsten sind sie ordentliche Mitglieder.
Ein Firmenmitglied kann ein Vielfaches eines regulären Firmenbeitrages leisten und damit ein Anrecht auf Begünstigung beim Bezug von Abonnements erhalten.
Die Jahresbeiträge werden zum 1. Februar eines jeden Geschäftsjahres fällig, bei Neueintretenden binnen eines Monats seit Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
§ 5 Einkünfte:
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen insbesondere aus
a) Beiträgen
b) Spenden
c) Sonstigen Zuwendungen
d) Erträgnissen des Vereinsvermögens
2. Das Vermögen und die Erträgnisse des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 erwähnten Zwecke verwendet werden.
3. Die Einnahmen und Ausgaben sind einer den steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit entsprechenden Weise ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
4. Über die Anlage des Vermögens und der Erträgnisse entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe:
1. Der Vorstand
2. Das Kuratorium
3. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand:
Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden des Vorstandes
2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
4. dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden
5. dem Schatzmeister
6. dem 1. Schriftführer
7. dem 2. Schriftführer.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt darüber hinaus im Amt bis zur Neuwahl, die aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann.
Im Falle einer Verhinderung eines der Vorstandsmitglieder übernimmt das in der Reihenfolge nachfolgende Vorstandsmitglied die Geschäfte dieses Mitglieds, bis der Mangel beseitigt ist. Im übrigen sind die drei stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes gleichberechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte.
Vorstand im Sinne des S 26 BGB (Vertretungsvorstand) sind der Vorsitzende des Vorstandes und die drei stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister, jeweils allein.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu welchen alle Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einzuladen sind, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, die Stimme des 1. stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Schriftführer besorgt den laufenden Schriftverkehr für das Protokoll in den Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen.
Der Schatzmeister erhebt die Mitgliedsbeiträge, verwaltet das Vereinsvermögen und versorgt das Kosten- und Rechnungswesen.
§ 8 Das Kuratorium:
Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben im Amt bis zur Neuwahl, die aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann. Die Wahl zum Mitglied des Kuratoriums bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Gewählten.
Dem Kuratorium gehören außerdem die Vorsitzenden des Vorstandes, die durch die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten werden können, an.
Das Kuratorium fördert die Tätigkeit des Vereins und berät den Vorstand.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder.
Aufgabe des Kuratoriums ist es
a) durch das Gewicht der in ihm vereinten Persönlichkeiten das Ansehen des Vereins nach außen zu stärken,
b) die Bestrebungen des Vereins durch Vorschläge und Anregungen oder in sonstiger Weise zu unterstützen.
Das Kuratorium tritt bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern oder des Vorstandes des Vereins zusammen und wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
§ 9 Mitgliederversammlung:
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt; sie sollen in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres erfolgen, haben jedoch innerhalb der ersten 6 Monate eines Geschäftsjahres stattzufinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn
a) dieser es für erforderlich hält oder
b) nach § 3 Nr. 3 der Satzung die Einberufung erfolgen muss oder
c) mindestens 25 Vereinsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes beantragen.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bestimmt und in der Tageszeitung „Nordbayerischer Kurier“ (Gesamtausgabe) bekanntgegeben.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Zu einer Beschlussfassung über eine Minderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung ist nur zulässig und gültig, wenn die Einladung und Mitteilung der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher erfolgt ist.
Die Mitgliederversammlung berät und beschließt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind.
Ihr obliegt insbesondere!
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Die Wahl des Prüfers
3. Die Festsetzung der Mitgliedsbeitrage
4. Die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes sowie dessen Entlastung.
Über Verlauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche durch die anwesenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist.
§ 10 Prüfer:
Der Prüfer wird gleichzeitig mit der Wahl der Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er hat nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres die Geschäfts- und Kassenführung zu prüfen und in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Der Prüfer ist auch jeweils bis zu seiner Neuwahl gewählt.
Der Prüfer kann auch eine Steuerberatungsgesellschaft sein.
§ 11 Arbeitsausschüsse:
Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder einen Beirat bilden und diesem bestimmte Aufgaben übertragen.
§ 12 Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vom Geschäftsjahr ist das Veranstaltungsjahr zu unterscheiden, das am 1. August eines Jahres beginnt und am 31. Juli des folgenden Jahres endet.
§ 13 Auflösung:
Der Verein kann durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, in welcher mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss über die Auflösung verlangt eine Mehrheit der Stimmen von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Der Beschluss ist zulässig, wenn die Einladung zu der Versammlung und die Mitteilung des Gegenstandes und die Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung in der Tageszeitung „Nordbayerischer Kurier“ (Gesamtausgabe) bekannt gegeben wurden.
Falls zu einer solchen ordnungsmäßig berufenen Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind, hat der Vorstand innerhalb 4 Wochen eine zweite Versammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig unbeschadet der für die Beschlussfassung sonst erforderlichen dreiviertel Mehrheit.
Auf die Auflösung ist bei einer Einberufung zu einer zweiten Versammlung im Sinne dieser Bestimmung hinzuweisen.
§ 14 Liquidation:
Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen der Stadt Bayreuth zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Satzungsänderung:
Der Vorstand ist ermächtigt. die zur Eintragung in das Vereinsregister etwa notwendig werdenden Satzungsänderungen und die zum Zwecke der Herbeiführung der Gemeinnützigkeitserklärung durch das zuständige Finanzamt eventuell notwendig werdenden Abänderungen dieser Satzung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts.
§ 16
Mit dieser Satzung treten alle bisherigen Satzungen, Satzungsergänzungen und Satzungsänderungen, insbesondere die Satzung vom 21.03.1986 außer Kraft.
(Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 6. Mai 2014)